Gerichtsgebührengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
Artikel eins, Paragraph 31
01.08.1989
31.12.1993
E. FEHLBETRÄGE UND HAFTUNG
Paragraph 31, (1) Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, Ziffer 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder die Einziehung erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50% des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch 3 000 S nicht übersteigen.