BGBl. Nr. 599/1989Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Inkrafttretensdatum
16.12.1989
Text
Rückzahlung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,§ 30 GGG ist auch auf Gerichtsgebühren anzuwenden, die durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden.Paragraph 30, GGG ist auch auf Gerichtsgebühren anzuwenden, die durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden.
(2)Absatz 2,Rückzahlungen hat der Rechnungsführer des Gerichtes durchzuführen.