Kurztitel

Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

16.12.1989

Text

Rückzahlung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Paragraph 30, GGG ist auch auf Gerichtsgebühren anzuwenden, die durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden.
  2. Absatz 2,Rückzahlungen hat der Rechnungsführer des Gerichtes durchzuführen.