Kurztitel

Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

16.12.1989

Text

Rückzahlung

Paragraph 14,

  1. Absatz einsParagraph 30, GGG ist auch auf Gerichtsgebühren anzuwenden, die durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden.
  2. Absatz 2Rückzahlungen hat der Rechnungsführer des Gerichtes durchzuführen.