Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung
BGBl. Nr. 599/1989Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1989,
§ 8Paragraph 8,
16.12.1989
Die Abbuchung und die Einziehung der Gerichtsgebühren sind im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung durchzuführen.