Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1989,
Paragraph eins
16.12.1989
31.01.2013
Als Justizkonto, auf dem die durch Abbuchung und Einziehung entrichteten Gerichtsgebühren zugunsten des Bundes gutgeschrieben werden, wird das Konto mit der Bezeichnung „Oberlandesgerichtspräsidium Wien“ und der Kontonummer 5460.009 bei der Österreichischen Postsparkasse bestimmt.