Kurztitel

Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

16.12.1989

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Text

Justizkonto

Paragraph eins,

Als Justizkonto, auf dem die durch Abbuchung und Einziehung entrichteten Gerichtsgebühren zugunsten des Bundes gutgeschrieben werden, wird das Konto mit der Bezeichnung „Oberlandesgerichtspräsidium Wien“ und der Kontonummer 5460.009 bei der Österreichischen Postsparkasse bestimmt.