Kurztitel

Anerbengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

römisch drei. Abschnitt.

Erbteilung.

Zuweisung des Erbhofs; Abfindungsansprüche.

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Hat nach den Bestimmungen des Abschnitts römisch zwei der Anerbe unter mehreren Miterben den Erbhof zu übernehmen, so hat das Verlassenschaftsgericht vor der Einantwortung von Amts wegen eine Erbteilung vorzunehmen. Hiebei ist vorerst der Erbhof dem Anerben zuzuweisen. Dieser wird mit dem Übernahmspreis (Paragraph 11,) Schuldner der Verlassenschaft. In die Erbteilung selbst ist der Übernahmspreis des Erbhofs als Forderung der Verlassenschaft einzubeziehen; der Erbhof als solcher scheidet aus.
  2. Absatz 2,Stehen den übrigen Miterben gegen den Anerben aus der Erbteilung im Zusammenhang mit der Zuweisung des Erbhofs Ansprüche zu (Abfindungsansprüche), so sind diese in der Regel als Geldforderungen zu behandeln. Das Verlassenschaftsgericht kann jedoch auf Antrag aller Miterben eine anderweitige Befriedigung genehmigen, durch Zuweisung einzelner Grundstücke oder von Zubehör des Erbhofs aber nur, soweit hiedurch die Erbhofeigenschaft nicht beeinträchtigt wird; auch ist einer letztwilligen Verfügung des Erblassers in dieser Hinsicht unter dem gleichen Vorbehalt Rechnung zu tragen.
  3. Absatz 3,Diejenigen übrigen Miterben, die auf dem Erbhof mitgearbeitet haben, haben Anspruch auf angemessene Abgeltung ihrer in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Erblassers geleisteten Dienste; dabei ist insbesondere auf Art, Umfang und Dauer der Mitarbeit und auf die örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Können sich die Miterben nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht die Mitarbeit bei der Bestimmung der Abfindungsansprüche nach billigem Ermessen zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Das Verlassenschaftsgericht hat in der Einantwortungsurkunde die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechts des Anerben am Erbhof und allfälliger Eigentumsrechte der übrigen Miterben an einzelnen Grundstücken des Erbhofs (Absatz 2,) anzuordnen.

Anmerkung

1. Zu der Erbteilung siehe auch die Paragraphen 165, ff des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl. Nr. 208 aus 1854,.

2. Zur Aufschiebung der Erbteilung siehe Paragraph 16,

3. Zum Begriff der Einantwortung siehe die Paragraphen 819, ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,, und 174 ff des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl. Nr. 208 aus 1854,.

Schlagworte

Aufteilung, Verteilung, Teilung, Zuteilung, Überlassung, Übertragung, Übernahmswert, Weichender, Gericht, Nachlaß, Forderung, Erbgelder, Abfertigung, Auszahlung, Grundabtretung, Eigenschaft, Einverleibung, Verbücherungsanordnung, Einverleibungsanordnung, Verbücherung, Preis, Wert, Buch, Urkunde, Abhandlungsgericht, Abhandlung, Erbe, Erbberechtigter, weichender Miterbe

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001969

Dokumentnummer

NOR12034843

alte Dokumentnummer

N2198910173L