Kurztitel

Anerbengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.07.2018

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der nach Paragraph 3, berufene Anerbe ist von der Übernahme des Erbhofs durch Beschluß des Verlassenschaftsgerichts auszuschließen, wenn er
    1. Ziffer eins
      infolge einer psychischen Krankheit, einer geistigen Behinderung oder eines körperlichen Gebrechens zur dauernden Bewirtschaftung des Erbhofs offenbar unfähig ist;
    2. Ziffer 2
      infolge seiner auffallenden und anhaltenden Neigung zur Verschwendung, zur Trunksucht oder zum Mißbrauch von Suchtgiften befürchten läßt, daß er den Erbhof abwirtschaftet oder
    3. Ziffer 3
      über zwei Jahre ohne Nachricht von seinem Aufenthalt unter solchen Umständen abwesend ist, die eine Rückkehr binnen angemessener Frist zweifelhaft machen. Eine Abwesenheit durch Krieg oder Kriegsgefangenschaft bleibt außer Betracht.
  2. Absatz 2,Das Verlassenschaftsgericht kann den Anerben nur ausschließen, wenn innerhalb derselben Linie (Paragraph 731, ABGB.) mehrere Miterben vorhanden sind und wenigstens einer von ihnen nicht ausgeschlossen ist. Unter den nicht ausgeschlossenen Miterben wird jener Anerbe, der Anerbe geworden wäre, wenn der ausgeschlossene Anerbe nicht vorhanden gewesen wäre.
  3. Absatz 3,Die Vermutung spricht für das Fehlen von Ausschließungsgründen. Von Amts wegen ist nur zu entscheiden, wenn sich nicht die Miterben über die Person des Anerben geeinigt haben und wenn ein Ausschließungsgrund offensichtlich vorliegt.

Schlagworte

Ausscheidung, Elimination, Ausschluß, Ausfall, Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Geschäftsunfähigkeit, Behinderung, Invalidität, Körperbehinderung, Betriebsführung, Alkoholismus, Sucht, Gericht, Verschollenheit, Nächstberufener, Nächstberufung, Nachrücker, Grund, Abhandlungsgericht, Gefangenschaft, Soldat, Einsatz, Übereinkommen, Anerbenübereinkommen, Vereinbarung, Erbübereinkommen, Vergleich, Offenkundigkeit, Erbe, Erbberechtigter

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001969

Dokumentnummer

NOR12034839

alte Dokumentnummer

N2198910169L