Halbleiterschutz-Verordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 528 aus 1988,
römisch fünf
Paragraph eins
01.10.1988
HlSchV
26/04 Sonstiges Gewerblicher Rechtsschutz
Bei der Anmeldung der Topographie (Paragraph 9, Absatz eins, HlSchG) muß der Antrag auf Eintragung des Schutzes der Topographie in das Halbleiterschutzregister mit den übrigen im Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, 3 und 4 vorgeschriebenen Angaben getrennt von den Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, HlSchG) eingebracht werden.
20.10.2022
10002875
NOR12034576
N2198817383R