Kurztitel

Halbleiterschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Zuständigkeit

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zustandig. Ohne Rücksicht auf den Streitwert hat der Senat (Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 8, Absatz 2, JN) zu entscheiden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen.
  2. Absatz 2,Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Bundesgesetz steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.