Absatz eins,Jedermann kann beantragen, ein bestimmt zu bezeichnendes Halbleiterschutzrecht für nichtig zu erklären, wenn
- Ziffer einsdie geschützte Topographie nicht schutzfähig (Paragraphen eins und 2) war,
- Ziffer 2der Anspruch auf ein Halbleiterschutzrecht nach Paragraph 4, erloschen war oder die Frist zur Anmeldung (Paragraph 8, Absatz eins,) ungenützt verstrichen war,
- Ziffer 3die Berechtigung zur Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 5,) gefehlt hat oder nachträglich weggefallen ist oder
- Ziffer 4die Unterlagen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, dem gegebenenfalls hinterlegten Halbleitererzeugnis nicht entsprechen.