Kurztitel

Halbleiterschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Abkürzung

HlSchG

Index

26/04 Sonstiges Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Nichtigerklärung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Jedermann kann beantragen, ein bestimmt zu bezeichnendes Halbleiterschutzrecht für nichtig zu erklären, wenn
    1. Ziffer eins
      die geschützte Topographie nicht schutzfähig (Paragraphen eins und 2) war,
    2. Ziffer 2
      der Anspruch auf ein Halbleiterschutzrecht nach Paragraph 4, erloschen war oder die Frist zur Anmeldung (Paragraph 8, Absatz eins,) ungenützt verstrichen war,
    3. Ziffer 3
      die Berechtigung zur Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 5,) gefehlt hat oder nachträglich weggefallen ist oder
    4. Ziffer 4
      die Unterlagen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, dem gegebenenfalls hinterlegten Halbleitererzeugnis nicht entsprechen.
  2. Absatz 2,Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt auf den Beginn des Schutzes (Paragraph 8, Absatz eins,) zurück; ist der Nichtigkeitsantrag darauf gestützt, daß die Berechtigung zur Geltendmachung des Anspruches nachträglich weggefallen ist (Absatz eins, Ziffer 3,), so wirkt die rechtskräftige Nichtigerklärung auf den Zeitpunkt zurück, in dem das Halbleiterschutzrecht anfechtbar geworden ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

10002876

Dokumentnummer

NOR12034560

alte Dokumentnummer

N2198817367R