Kurztitel

Produkthaftungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Text

Deckungsvorsorge

Paragraph 16,

Hersteller und Importeure von Produkten sind verpflichtet, in einer Art und in einem Ausmaß, wie sie im redlichen Geschäftsverkehr üblich sind, durch das Eingehen einer Versicherung oder in anderer geeigneter Weise dafür Vorsorge zu treffen, daß Schadenersatzpflichten nach diesem Bundesgesetz befriedigt werden können.