Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Stellung der Jugendgerichtshilfe

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Soweit es möglich und erforderlich ist, sind der Jugendgerichtshilfe im Gerichtsgebäude die nötigen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Den in der Jugendgerichtshilfe tätigen Personen hat das Gericht auf Verlangen einen Ausweis auszustellen. Die Gerichte haben diesen Personen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und, wenn keine wichtigen Bedenken dagegen bestehen, Einsicht in die Akten zu gewähren.
  3. Absatz 3,Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen die in der Jugendgerichtshilfe tätigen Personen den Beamten im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 4, StGB gleich. Sie sind, außer wenn sie eine amtliche Mitteilung zu machen haben, jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit über die in Ausübung ihrer Tätigkeit gemachten, im Interesse eines Beteiligten geheimzuhaltenden Wahrnehmungen verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht ist als verbotene Veröffentlichung nach Paragraph 301, StGB zu ahnden.