(6)Absatz 6,Die im § 93 des Strafvollzugsgesetzes vorgesehenen zeitlichen Beschränkungen für den Besuchsempfang gelten für jugendliche Strafgefangene nicht. Diese dürfen wenigstens jede Woche einen Besuch in der Dauer von einer Stunde empfangen. Zum Besuch dürfen auch Personen vorgelassen werden, die nicht zu den im § 86 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes genannten Angehörigen des Strafgefangenen gehören, wenn sie das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben.Die im Paragraph 93, des Strafvollzugsgesetzes vorgesehenen zeitlichen Beschränkungen für den Besuchsempfang gelten für jugendliche Strafgefangene nicht. Diese dürfen wenigstens jede Woche einen Besuch in der Dauer von einer Stunde empfangen. Zum Besuch dürfen auch Personen vorgelassen werden, die nicht zu den im Paragraph 86, Absatz 2, des Strafvollzugsgesetzes genannten Angehörigen des Strafgefangenen gehören, wenn sie das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben.