Absatz eins,Freiheitsstrafen an Jugendlichen sind in den dafür bestimmten Sonderanstalten, in anderen Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen womöglich in besonderen Abteilungen, zu vollziehen.
Jugendgerichtsgesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,
Paragraph 55
01.01.1989
31.12.2006