Absatz eins,Für den Sprengel des Jugendgerichtshofes Wien besteht die Wiener Jugendgerichtshilfe. Bei Bedarf können weitere besondere Dienststellen der Justiz für Jugendgerichtshilfe eingerichtet werden. Alle Dienststellen der Justiz für Jugendgerichtshilfe können neben den Aufgaben nach dem Paragraph 48, auch mit der Betreuung von Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen betraut werden.