Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

SIEBENTER ABSCHNITT

Jugendgerichtshilfe

Wesen der Jugendgerichtshilfe

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Die Jugendgerichtshilfe unterstützt nach Maßgabe dieses Abschnittes die Gerichte und Staatsanwaltschaften bei Erfüllung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben.
  2. Absatz 2,Die in der Jugendgerichtshilfe tätigen Personen erstatten dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft mündlich oder schriftlich Bericht. Im Strafverfahren sind sie, wenn sie mündlich berichten, über ihre Wahrnehmungen als Zeugen zu vernehmen.