Jugendgerichtsgesetz 1988
BGBl. Nr. 599/1988Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,
§ 40Paragraph 40
01.01.1989
31.12.2007
Ist dem Beschuldigten bereits ein Bewährungshelfer bestellt, so hat dieser das Recht, an der Hauptverhandlung teilzunehmen und dort gehört zu werden.