Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Mitwirkung des Bewährungshelfers

Paragraph 40,

Ist dem Beschuldigten bereits ein Bewährungshelfer bestellt, so hat dieser das Recht, an der Hauptverhandlung teilzunehmen und dort gehört zu werden.