Absatz eins,Einem jugendlichen Beschuldigten muß, wenn für seine Verteidigung nicht anderweitig gesorgt ist, von Amts wegen ein Verteidiger, wenn aber die Verpflichtung zur Zahlung der Verteidigungskosten sein Fortkommen erschweren würde oder die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 2, StPO vorliegen, nach dieser Gesetzesstelle ein Verteidiger beigegeben werden:
- Ziffer einsim Verfahren vor den Gerichtshöfen und den Geschwornengerichten für das gesamte Verfahren;
- Ziffer 2im bezirksgerichtlichen Verfahren, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist.