Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Text

Notwendige Verteidigung

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Einem jugendlichen Beschuldigten muß, wenn für seine Verteidigung nicht anderweitig gesorgt ist, von Amts wegen ein Verteidiger, wenn aber die Verpflichtung zur Zahlung der Verteidigungskosten sein Fortkommen erschweren würde oder die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 2, StPO vorliegen, nach dieser Gesetzesstelle ein Verteidiger beigegeben werden:
    1. Ziffer eins
      im Verfahren vor den Gerichtshöfen und den Geschwornengerichten für das gesamte Verfahren;
    2. Ziffer 2
      im bezirksgerichtlichen Verfahren, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist.
  2. Absatz 2,Zur Verteidigung im bezirksgerichtlichen Verfahren können, wenn die Beigebung eines in die Verteidigerliste eingetragenen Verteidigers nicht möglich oder tunlich ist, auch andere geeignete Personen berufen werden, die zur Übernahme der Verteidigung bereit sind.
  3. Absatz 3,Ein von einem Geschwornengericht oder einem Gerichtshof erster Instanz gefälltes Urteil, mit dem ein Jugendlicher schuldig gesprochen wird, ist nichtig, wenn nicht während der ganzen Hauptverhandlung ein Verteidiger des Jugendlichen anwesend war.