Jugendgerichtsgesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,
BG
Paragraph 30
01.01.1989
31.05.2020
JGG
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
Die mit Jugendstrafsachen zu betrauenden Richter und Staatsanwälte müssen über das erforderliche pädagogische Verständnis verfügen und sollen besondere Kenntnisse auf den Gebieten der Psychologie und Sozialarbeit aufweisen.
26.03.2020
10002825
NOR12034455
N2198810206F