Jugendgerichtsgesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,
Paragraph 29
01.01.1989
30.06.2001
Für Jugendstrafsachen ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.