Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

09.04.1999

Text

Sachliche Zuständigkeit in Jugendstrafsachen

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,In Jugendstrafsachen obliegt dem Geschwornengericht die Hauptverhandlung und Urteilsfällung
    1. Ziffer eins
      wegen der im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 10 StPO angeführten strafbaren Handlungen und
    2. Ziffer 2
      in den Fällen, in denen gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a, auf eine mehr als zehnjährige Freiheitsstrafe erkannt werden kann.
  2. Absatz 2,Für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Einzelrichter und Schöffengericht sowie zwischen Bezirksgericht und Gerichtshof erster Instanz bleibt die Herabsetzung der Strafdrohungen nach Paragraph 5, Ziffer 4, außer Betracht.