Absatz einsIm Falle der vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens kann das Gericht dem Beschuldigten eine oder mehrere der folgenden Auflagen erteilen:
- Ziffer einseinen auf einmal oder in Teilbeträgen zu entrichtenden Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen;
- Ziffer 2in der Freizeit unentgeltlich bestimmte gemeinnützige Leistungen zu erbringen, beispielsweise die Mithilfe bei Einrichtungen der Jugend-, Behinderten- und Altenbetreuung, der Gesundheitsfürsorge oder des Umweltschutzes;
- Ziffer 3den aus der Tat entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen;
- Ziffer 4in der Freizeit an einem Ausbildungs- oder Fortbildungskurs oder sonst an einer geeigneten Veranstaltung teilzunehmen.