Jugendgerichtsgesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,
Paragraph 14
01.01.1989
31.12.1999
Bei der Anwendung der Paragraphen 6, 8, 9, 12 und 13 ist auch zu berücksichtigen, ob aus besonderen Gründen die Durchführung des Strafverfahrens oder der Ausspruch einer Strafe unerläßlich erscheint, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.