Vor der Verfügung hat das Gericht den Jugendwohlfahrtsträger zu hören. Ferner sind der Jugendliche, die Erziehungsberechtigten, die Pflegeeltern, ein allenfalls bestellter Bewährungshelfer und, wenn eine besondere Einrichtung für Jugendgerichtshilfe (§ 47) besteht, auch diese zu hören, es sei denn, daß durch den damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des Jugendlichen gefährdet wäre.Vor der Verfügung hat das Gericht den Jugendwohlfahrtsträger zu hören. Ferner sind der Jugendliche, die Erziehungsberechtigten, die Pflegeeltern, ein allenfalls bestellter Bewährungshelfer und, wenn eine besondere Einrichtung für Jugendgerichtshilfe (Paragraph 47,) besteht, auch diese zu hören, es sei denn, daß durch den damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des Jugendlichen gefährdet wäre.