Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

04.12.2007

Text

ZWEITER ABSCHNITT

Familien- und jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen

Allgemeines

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Wird einem Unmündigen oder Jugendlichen eine mit Strafe bedrohte Handlung angelastet und ist aus diesem Anlaß eine Gefährdung seiner persönlichen Entwicklung zu besorgen, so ist zu prüfen, ob familienrechtliche oder jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Ob Verfügungen nach Absatz eins, zu treffen sind, entscheidet das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht, während eines gegen einen Jugendlichen anhängigen Strafverfahrens jedoch das Strafgericht.