Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 85

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.07.1995

Text

Gerichtliche Kosten

Paragraph 85, Für sonstige Kosten, insbesondere Sachverständigengebühren und nach der Anzahl der Sitzungen oder Verhandlungen bemessene Vergütungen für die Beisitzer des Kartellgerichts, die Mitglieder des Kartellobergerichts und die Mitglieder des Paritätischen Ausschusses, sind die Personen zahlungspflichtig, die die Gerichtsgebühr zu entrichten haben.