Kartellgesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,
Paragraph 85
01.01.1989
31.07.1995
Gerichtliche Kosten
Paragraph 85, Für sonstige Kosten, insbesondere Sachverständigengebühren und nach der Anzahl der Sitzungen oder Verhandlungen bemessene Vergütungen für die Beisitzer des Kartellgerichts, die Mitglieder des Kartellobergerichts und die Mitglieder des Paritätischen Ausschusses, sind die Personen zahlungspflichtig, die die Gerichtsgebühr zu entrichten haben.