Absatz 2,Ausgenommen sind abgestimmte Verhaltensweisen,
- Ziffer einsdie auf einer Empfehlung (Paragraph 12,) oder einer unverbindlichen Verbandsempfehlung (Paragraph 31,) beruhen,
- Ziffer 2die unter Mitwirkung einer gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs zustande kommen,
- Ziffer 3die infolge Beachtung gesetzlicher Bestimmungen zustande kommen oder
- Ziffer 4die nach übereinstimmender Mitteilung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes an die beteiligten Unternehmer volkswirtschaftlich gerechtfertigt (Paragraph 23, Ziffer 3,) sind.