Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.
Text
Räumlicher Anwendungsbereich
§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz ist auch auf einen Sachverhalt nach den Abschnitten II bis IV, der im Ausland verwirklicht wird, anzuwenden, soweit er sich auf den inländischen Markt auswirkt.Paragraph 6, (1) Dieses Bundesgesetz ist auch auf einen Sachverhalt nach den Abschnitten römisch zwei bis römisch vier, der im Ausland verwirklicht wird, anzuwenden, soweit er sich auf den inländischen Markt auswirkt.
(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz ist vorbehaltlich des § 7 nicht auf einen Sachverhalt anzuwenden, soweit er sich auf den ausländischen Markt auswirkt.Dieses Bundesgesetz ist vorbehaltlich des Paragraph 7, nicht auf einen Sachverhalt anzuwenden, soweit er sich auf den ausländischen Markt auswirkt.