Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.

Text

Räumlicher Anwendungsbereich

Paragraph 6, (1) Dieses Bundesgesetz ist auch auf einen Sachverhalt nach den Abschnitten römisch zwei bis römisch vier, der im Ausland verwirklicht wird, anzuwenden, soweit er sich auf den inländischen Markt auswirkt.

  1. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz ist vorbehaltlich des Paragraph 7, nicht auf einen Sachverhalt anzuwenden, soweit er sich auf den ausländischen Markt auswirkt.