BGBl. Nr. 600/1988Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
31.10.1993
Text
Ausnahmen
§ 5. (1) Die Abschnitte II bis IV sind vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwendenParagraph 5, (1) Die Abschnitte römisch zwei bis römisch vier sind vorbehaltlich des Paragraph 7, nicht anzuwenden
1.Ziffer eins
auf die Forstwirtschaft,
2.Ziffer 2
auf einen Sachverhalt, der auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen über Banken, Bausparkassen oder private Versicherungsunternehmungen oder des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Verkehrsunternehmen unterliegt; die Ausnahme gilt nicht für Prämienbeträge des Unternehmenstarifs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
3.Ziffer 3
auf staatliche Monopolunternehmen, soweit sie in Ausübung der ihnen gesetzlich übertragenen Monopolbefugnisse tätig werden,
4.Ziffer 4
auf Unternehmen, soweit sie dem Gesetz StGBl. Nr. 180/1920 unterliegen.auf Unternehmen, soweit sie dem Gesetz StGBl. Nr. 180 aus 1920, unterliegen.
(2)Absatz 2,Der Abschnitt II ist vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden aufDer Abschnitt römisch zwei ist vorbehaltlich des Paragraph 7, nicht anzuwenden auf
1.Ziffer eins
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit sie durch einen Kartellvertrag den Rahmen des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, nicht überschreiten, undErwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit sie durch einen Kartellvertrag den Rahmen des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70 aus 1873,, nicht überschreiten, und
2.Ziffer 2
Kartellverträge über die Bindung des Letztverkäufers im Buch-, Kunst-, Musikalien-, Zeitschriften- und Zeitungshandel an den vom Verleger festgesetzten Verkaufspreis.