Kartellgesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,
Paragraph eins
01.01.1989
31.10.1993
römisch eins. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Wirtschaftliche Betrachtungsweise
Paragraph eins, Für die Beurteilung eines Sachverhalts nach den Abschnitten römisch zwei und römisch fünf ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.