Kurztitel

Rechtspraktikantengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Zulassung zur Gerichtspraxis

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Auf die Zulassung zur Gerichtspraxis besteht in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist. Die Zulassung für einen längeren Zeitraum kann nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen.
  2. Absatz 2,Von der Gerichtspraxis sind Personen ausgeschlossen,
    1. Ziffer eins
      die nicht die volle Handlungsfähigkeit besitzen,
    2. Ziffer 2
      die wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, solange die Verurteilung nicht der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder getilgt ist,
    3. Ziffer 3
      gegen die wegen eines Verbrechens ein Strafverfahren eingeleitet ist oder
    4. Ziffer 4
      die für einen noch nicht abgelaufenen Zeitraum von der Gerichtspraxis ausgeschlossen wurden (Paragraph 12, Absatz 3,).
  3. Absatz 3,Dem Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis sind die Nachweise über die Zulassungsvoraussetzungen, ein Lebenslauf und zwei Lichtbilder des Zulassungswerbers anzuschließen. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob der Zulassungswerber die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst anstrebt. Der Rechtspraktikant kann die Erklärung, ob er die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst anstrebt, jederzeit schriftlich abändern.
  4. Absatz 4,Durch die Zulassung zur Gerichtspraxis und deren Ableistung wird kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet.