Kurztitel

Rechtspraktikantengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.07.2000

Text

Gerichtspraxis

Paragraph eins, (1) Die Gerichtspraxis soll Personen, die die wissenschaftliche Berufsvorbildung abgeschlossen haben und zur Führung des akademischen Grades eines Magisters der Rechtswissenschaften berechtigt sind, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit bei Gericht fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.

  1. Absatz 2,Rechtspraktikanten sind Personen, die in Gerichtspraxis stehen.