Rechtspraktikantengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,
Paragraph eins
01.01.1988
31.07.2000
Gerichtspraxis
Paragraph eins, (1) Die Gerichtspraxis soll Personen, die die wissenschaftliche Berufsvorbildung abgeschlossen haben und zur Führung des akademischen Grades eines Magisters der Rechtswissenschaften berechtigt sind, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit bei Gericht fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.