Notariatsprüfungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1987,
BG
Paragraph 16
01.01.1988
31.03.2020
NPG
27/02 Notare
Die schriftlichen Prüfungen können mehrere Prüfungswerber gleichzeitig ablegen; sie sind jedoch durch eine Aufsichtsperson so zu überwachen, daß jede Besprechung untereinander und mit außenstehenden Personen verhindert wird. Für jede Ausarbeitung sind die erforderlichen Hilfsmittel (Gesetzesausgaben, Entscheidungssammlungen, Literatur, jedoch keine Formbücher und Mustersammlungen) zur Verfügung zu stellen. Dem Prüfungswerber ist für die Reinschrift eine Schreibkraft beizustellen.
1. Hinsichtlich der Pflicht zur Bekanntgabe der verwendeten
Hilfsmittel siehe Paragraph 14,
2. Hinsichtlich der Vergütungen für Aufsichtspersonen und
Schreibkräfte siehe Paragraph 28,
30.03.2020
10002803
NOR12034199
N2198717462R