Kurztitel

Notariatsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.03.2020

Abkürzung

NPG

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 16,

Die schriftlichen Prüfungen können mehrere Prüfungswerber gleichzeitig ablegen; sie sind jedoch durch eine Aufsichtsperson so zu überwachen, daß jede Besprechung untereinander und mit außenstehenden Personen verhindert wird. Für jede Ausarbeitung sind die erforderlichen Hilfsmittel (Gesetzesausgaben, Entscheidungssammlungen, Literatur, jedoch keine Formbücher und Mustersammlungen) zur Verfügung zu stellen. Dem Prüfungswerber ist für die Reinschrift eine Schreibkraft beizustellen.

Anmerkung

1. Hinsichtlich der Pflicht zur Bekanntgabe der verwendeten

Hilfsmittel siehe Paragraph 14,

2. Hinsichtlich der Vergütungen für Aufsichtspersonen und

Schreibkräfte siehe Paragraph 28,

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020

Gesetzesnummer

10002803

Dokumentnummer

NOR12034199

alte Dokumentnummer

N2198717462R