Notariatsprüfungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1987,
Paragraph eins
01.01.1988
Durch die Notariatsprüfung sollen die für die Ausübung des Berufs eines Notars nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungswerbers nachgewiesen werden.