Kurztitel
Zurückbehaltung von Waren durch die Zollämter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 635/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Zollämter werden ermächtigt, anläßlich der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr, zum Eingangsvormerkverkehr zum ungewissen Verkauf oder zur Einlagerung in ein offenes Lager auf Vormerkrechnung die in der Anlage angeführten Waren bis zur Verfügung der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzubehalten, wenn diese Waren im Einzelfall im Sinne
der Verordnung über den Verkehr mit verpackten chemischen Konsumgütern, BGBl. Nr. 303/1971, in der jeweils geltenden Fassung,der Verordnung über den Verkehr mit verpackten chemischen Konsumgütern, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1971,, in der jeweils geltenden Fassung,
der Schuhkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 44/1974, in der jeweils geltenden Fassung,der Schuhkennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung,
der Waschmittelkennzeichnungsverordnung 1974, BGBl. Nr. 692, in der jeweils geltenden Fassung,der Waschmittelkennzeichnungsverordnung 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 692, in der jeweils geltenden Fassung,
der Textilkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 336/1975, in der jeweils geltenden Fassung,der Textilkennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung,
der Textilpflegekennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 337/1975, in der jeweils geltenden Fassung,der Textilpflegekennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung,
der Verordnung über die Kennzeichnung pulverförmiger Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis, BGBl. Nr. 186/1979, in der jeweils geltenden Fassung,der Verordnung über die Kennzeichnung pulverförmiger Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung,
der Verordnung über die Kennzeichnung flüssiger Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis, BGBl. Nr. 187/1979, in der jeweils geltenden Fassung,der Verordnung über die Kennzeichnung flüssiger Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung,
der Verordnung über die Kennzeichnung von Regeneriersalzen für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, BGBl. Nr. 188/1979, in der jeweils geltenden Fassung,der Verordnung über die Kennzeichnung von Regeneriersalzen für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung,
der Verordnung über die Kennzeichnung von Klarspülmitteln für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, BGBl. Nr. 189/1979, in der jeweils geltenden Fassung,der Verordnung über die Kennzeichnung von Klarspülmitteln für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung,
der Verordnung über die Kennzeichnung pulverförmiger Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, BGBl. Nr. 190/1979, in der jeweils geltenden Fassung,der Verordnung über die Kennzeichnung pulverförmiger Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung,
der Verordnung über die Kennzeichnung flüssiger händischer Geschirrspülmittel, BGBl. Nr. 191/1979, in der jeweils geltenden Fassung,der Verordnung über die Kennzeichnung flüssiger händischer Geschirrspülmittel, Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung,
der Verordnung über die Kennzeichnung flüssiger Waschmittel für Textilien, BGBl. Nr. 192/1979, in der jeweils geltenden Fassung,der Verordnung über die Kennzeichnung flüssiger Waschmittel für Textilien, Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung,
der Verordnung über die Kennzeichnung flüssiger Weichspülmittel, BGBl. Nr. 193/1979, in der jeweils geltenden Fassung,der Verordnung über die Kennzeichnung flüssiger Weichspülmittel, Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung,
der Verordnung über die Kennzeichnung verpackter Toiletteseifen und anderer verpackter Reinigungsseifen, BGBl. Nr. 194/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oderder Verordnung über die Kennzeichnung verpackter Toiletteseifen und anderer verpackter Reinigungsseifen, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, oder
der Verordnung über die Kennzeichnung verpackter kosmetischer Mittel, BGBl. Nr. 443/1979, in der jeweils geltenden Fassung,der Verordnung über die Kennzeichnung verpackter kosmetischer Mittel, Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung,
kennzeichnungspflichtig sind, die Kennzeichnung aber nicht oder nicht vollständig erfolgt ist. Soweit in der Anlage Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987) angeführt sind, unterliegen dem Zurückbehaltungsrecht ausschließlich jene Waren, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe bzw. deren „ex-Positionen“ erfaßt sind.kennzeichnungspflichtig sind, die Kennzeichnung aber nicht oder nicht vollständig erfolgt ist. Soweit in der Anlage Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987,) angeführt sind, unterliegen dem Zurückbehaltungsrecht ausschließlich jene Waren, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe bzw. deren „ex-Positionen“ erfaßt sind.