Kurztitel

Einheitliches Scheckgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1986,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

30.08.1986

Text

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Völkerbundes und des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden bzw. ihre Kontinuitätserklärungen zum Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll, zum Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Scheckprivatrechts samt Protokoll und zum Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht samt Protokoll Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1959,) hinterlegt:

                                         Datum der Hinterlegung der

                                               Ratifikations-,

        Staaten:                               Beitrittsurkunde

                                         bzw. Kontinuitätserklärung:

Belgien (ohne Treuhandgebiet

  Ruanda-Urundi) 18. Dezember 1961

Brasilien                                26. August 1942

Dänemark (ohne Grönland) 27. Juli 1932

Deutschland                               3. Oktober 1933

Finnland                                 31. August 1932

Frankreich                               27. April 1936

Griechenland                              1. Juni 1934

Indonesien                                9. März 1959

Italien                                  31. August 1933

Japan                                    25. August 1933

Luxemburg                                 1. August 1968

Monaco                                    9. Feber 1933

Niederlande

  für das Königreich in

  Europa                                  2. April 1934

  für Niederländisch Indien

  und Curaçao                            30. September 1935

  für Suriname                            7. August 1936

Nikaragua                                16. März 1932

Norwegen                                 27. Juli 1932

Polen                                    19. Dezember 1936

Portugal                                  8. Juni 1934

Schweden                                 27. Juli 1932

Schweiz                                  26. August 1932

Ungarn                                   28. Oktober 1964

Die Deutsche Demokratische Republik hat am 21. Feber 1974 eine Erklärung betreffend die Wiederanwendung der drei Abkommen mit Wirksamkeit vom 6. Juni 1958 hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Portugal den Vorbehalt erklärt, daß diese Abkommen auf die portugiesischen Kolonien keine Anwendung finden. In einer am 18. August 1953 hinterlegten Erklärung hat Portugal diesen Vorbehalt zurückgezogen. Die Schweiz erklärt, diese Abkommen erst nach Annahme eines Gesetzes betreffend eine Revision der Abschnitte römisch 24 bis römisch 33 des Schweizerischen Obligationenrechts oder, falls erforderlich, erst nach Erlassung eines speziellen Gesetzes betreffend Wechsel und Schecks anzuwenden. Dieses Gesetz ist am 1. Juli 1937 in Kraft getreten, sodaß für die Schweiz auch die drei Abkommen mit diesem Tag in Kraft getreten sind.

Zum Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz haben folgende

Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt:

Belgien: von allen Vorbehalten der Anlage römisch II Gebrauch zu machen.

Brasilien: die Vorbehalte der Artikel 2,, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 25, 26, 29 und 30 der Anlage römisch II.

Dänemark: die Vorbehalte der Artikel 4,, 6, 9, 14 Absatz 1, 16 a), 18, 25, 26, 27 und 29 der Anlage römisch II. In einer am 31. Jänner 1966 hinterlegten Mitteilung hat Dänemark die Rücknahme des Vorbehaltes betreffend die Nichtanwendung des Abkommens auf Grönland erklärt.

Finnland: die Vorbehalte der Artikel 4,, 6, 9, 14 Absatz 1, 16 a), 18 und 27 der Anlage römisch II. Überdies hat Finnland von dem durch die Artikel 25,, 26 und 29 der genannten Anlage eingeräumten Recht Gebrauch gemacht, die Regelung der darin erwähnten Materien seiner Gesetzgebung zu überlassen.

Deutschland: die Vorbehalte der Artikel 6,, 14, 15, 16 Absatz 2, 18, 23, 24, 25, 26 und 29 der Anlage römisch II.

Frankreich: erklärt, daß die Artikel eins,, 2, 4, 5, 6, 9, 11, 12, 13, 15, 16, 18, 19, 21, 22, 23, 25, 26, 27, 28, 29, 30 und 31 der Anlage römisch II Anwendung finden. Mit Wirksamkeit vom 11. Mai 1979 hat Frankreich einen Vorbehalt im Sinne des Artikel 7, der Anlage römisch II erklärt.

Griechenland:

A. Die Hellenische Regierung macht keinen Gebrauch von den in Artikel eins,, 2, 5-8, 10-14, 16 Absatz 1 a) und b), 18 Absatz 1, 19-22, 24 und 26 Absatz 2 der Anlage römisch II vorgesehenen Vorbehalten.

B. Die Hellenische Regierung macht Gebrauch von folgenden in Anlage römisch II vorgesehenen Vorbehalten:

  1. Ziffer eins
    Im Sinne des Artikel 3, wird Artikel 2, Absatz 3 des Einheitlichen Scheckgesetzes durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Ein Scheck ohne Angabe des Zahlungsortes gilt als am Ausstellungsorte zahlbar.”
  2. Ziffer 2
    Im Sinne des Artikel 4, wird folgender Absatz dem Artikel 3, beigefügt: „Ein in Griechenland ausgestellter und zahlbarer Scheck ist als Scheck ungültig, wenn er nicht auf ein Bankhaus oder eine griechische juristische Person gezogen ist, die den Status einer Einrichtung öffentlichen Rechts hat, die im Bankgeschäft tätig ist.”
  3. Ziffer 3
    Im Sinne des Artikel 9, wird folgende Bestimmung dem Artikel 6, Absatz 3 des Einheitlichen Scheckgesetzes beigefügt: „Aber in einem solchen Sonderfall ist die Ausstellung des Schecks lautend auf Inhaber untersagt.”
  4. Ziffer 4
    Im Sinne des Artikel 15, wird folgender Absatz dem Artikel 31, des Einheitlichen Scheckgesetzes beigefügt: „Durch ein auf Vorschlag der Minister für Justiz und öffentliche Wirtschaft erlassenes Präsidentendekret kann bestimmt werden, welche Einrichtungen in Griechenland als Abrechnungsstellen anzusehen sind.”
  5. Ziffer 5
    Im Sinne des Artikel 16, Absatz 2 wird festgelegt, daß „Bestimmungen betreffend den Verlust oder Diebstahl von Schecks in das griechische Recht aufgenommen werden.”
  6. Ziffer 6
    Im Sinne des Artikel 17, wird folgender Absatz am Ende des Artikel 36, angefügt: „Bei Vorliegen außergewöhnlicher, den Kurs der griechischen Währung berührender Umstände können die Wirkungen der in Absatz 3 des genannten Artikels enthaltenen Bestimmung in jedem Falle durch Sondergesetzgebung außer Kraft gesetzt werden, soweit es in Griechenland zahlbare Schecks betrifft. Diese Bestimmung kann auch auf in Griechenland ausgestellte Schecks angewendet werden.”
  7. Ziffer 7
    Im Sinne des Artikel 23, wird folgender Zusatz der Ziffer 2 in Artikel 45, des Einheitlichen Scheckgesetzes angefügt: „die jedoch für Schecks, die in Griechenland ausgestellt und zahlbar sind, in jedem Falle zu dem in Griechenland geltenden Zinsfuß berechnet werden.” Gleicherweise wird folgender Zusatz der Ziffer 2 des Artikel 46, des Einheitlichen Scheckgesetzes angefügt: „außer dem in Ziffer 2 des vorhergehenden Artikels behandelten Sonderfall.”
  8. Ziffer 8
    Im Sinne des Artikel 25, wird folgender Artikel dem Landesrecht eingefügt: „In den Fällen des Rückgriffsverlustes oder der Verjährung kann ein Anspruch gegen den Aussteller oder Indossanten, der sich ungerechtfertigt bereichern würde, geltend gemacht werden. Das Recht auf Geltendmachung eines solchen Anspruches erlischt nach 3 Jahren ab dem Tage der Ausstellung des Schecks.”
  9. Ziffer 9
    Im Sinne des Artikel 26, Absatz 1 wird folgende Bestimmung erlassen: „Die in dem vorliegenden Gesetz bestimmten Gründe für die Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen betreffend Verjährung und kurzfristige Verjährung.”
  10. Ziffer 10
    Die Vorbehalte der Artikel 28,, 29 und 30.
Italien: die Vorbehalte der Artikel 2,, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 14, 16
Absatz 2, 19, 20, 21 Absatz 2, 23, 25, 26, 29 und 30 der Anlage römisch II. Einrichtungen, auf die Artikel 15, der Anlage römisch II dieses Abkommens Bezug nimmt, sind in Italien nur „Stanze di compensazione”.
Japan: die in Anlage römisch II angeführten Vorbehalte.
Niederlande (für das Königreich in Europa, für Niederländisch Indien und Curaçao, für Suriname): die in Anlage römisch II angeführten Vorbehalte.
Norwegen: die Vorbehalte der Artikel 4,, 6, 9, 14 Absatz 1, 16 a) und 18
der Anlage römisch II. Gleichzeitig behält sich Norwegen das den Vertragsparteien in Artikel 25,, 26, 27 und 29 dieser Anlage eingeräumte Recht vor, die Regelung der darin erwähnten Materien seiner Gesetzgebung zu überlassen.
Polen: die Vorbehalte der Artikel 3,, 4, 5, 8, 9, 14 Absatz 1, 15, 16
Absatz 1 a), 16 Absatz 2, 17, 23, 24, 25, 26, 28, 29 und 30 der Anlage römisch II.
Schweden: die Vorbehalte der Artikel 4,, 6, 9, 14 Absatz 1, 16 a) und 18
der Anlage römisch II. Schweden behält sich das den Vertragsparteien in Artikel 25,, 26 und 29 dieser Anlage eingeräumte Recht vor, die Regelung der darin erwähnten Materien seiner Gesetzgebung zu überlassen.
Schweiz: die Vorbehalte der Artikel 2,, 4, 8, 15, 16 Absatz 2, 19, 24, 25, 26, 27, 29 und 30 der Anlage römisch II.
Ungarn: „In Übereinstimmung mit Artikel 30, der Anlage römisch II erklärt die Ungarische Volksrepublik, daß das einheitliche Scheckgesetz nicht auf jene spezielle Scheckart angewendet wird, die im Binnenhandel zwischen sozialistischen Wirtschaftsorganisationen verwendet wird.”
Malawi hat am 3. November 1965 seine Beitrittsurkunde und am 30. Juli 1968 seine Erklärung betreffend die Kündigung dieses Abkommens hinterlegt.

Ausschließlich zum Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht samt Protokoll haben zusätzlich nachstehende Staaten ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden bzw. ihre Kontinuitätserklärungen hinterlegt:

                                          Datum der Hinterlegung der

                                               Ratifikations-,

           Staaten:                           Beitrittsurkunde

                                          bzw. Kontinuitätserklärung

Australien (einschließlich Papua,

  Norfolk-Inseln und Mandatsgebiete

  Neuguinea und Nauru) 3. September 1938

Bahamas                                  19. Mai 1976

Fidschi                                  25. März 1971

Irland                                   10. Juli 1936

Malaysia                                 14. Jänner 1960

Malta                                     6. Dezember 1966

Niederlande für die Neuen Hebriden       16. März 1939

Papua-Neuguinea                          12. Feber 1981

Tonga                                     2. Feber 1972

Vereinigtes Königreich (ohne brit.

  Kolonien, Protektorate und

  Mandatsgebiete) 13. Jänner 1932

Vereinigtes Königreich für Barbados,

  Basutoland, Protektorat

  Betschuanaland, Bermuda,

  Britisch-Guyana, Britisch Honduras,

  Ceylon, Zypern, Fidschi-Inseln,

  Gambia (Kolonie und Protektorat),

  Gibraltar, Goldküste (a) Kolonie, b)

  Aschantiland, c) nördliche Gebiete,

  d) Togoland unter brit. Mandat),

  Kenya (Kolonie und Protektorat),

  Malayenstaaten (a) Föderierte

  Malayenstaaten: Negri, Sembilan,

  Pahang, Perak, Selangor; b)

  Nichtföderierte Malayenstaaten:

  Johore, Kedah, Kelantan, Perlis,

  Trengganu und Brunei); Malta,

  Nord-Rhodesien, Protektorat

  Nyassaland, Palästina (mit Ausschluß

  von Transjordanien), Seychellen,

  Sierra Leone (Kolonie und

  Protektorat), Straits Settlements,

  Swaziland, Trinidad und Tobago,

  Protektorat Uganda, Inseln ober dem

  Winde (Grenada, St. Lucia,

  St. Vincent) 18. Juli 1936

Vereinigtes Königreich für

  Bahama-Inseln, Brit. Protektorat der

  Salomon-Inseln, Falkland-Inseln und

  abhängige Gebiete, Gilbert- und

  Ellice-Inseln (Kolonie), Mauritius,

  St. Helena und Ascension,

  Tanganjika-Territorium, Tonga,

  Transjordanien, Sansibar                7. September 1938

Vereinigtes Königreich für Jamaika

  einschließlich der Turks- und

  Caicos-Inseln, Cayman-Inseln,

  Somaliland (Protektorat) 3. August 1939

Zypern                                    5. März 1968