wenn der Beklagte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens in dem Entscheidungsstaat seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, im Fall einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung hatte;
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen)
Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1985,
Artikel 6
01.11.1985
Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates wird im Sinne dieses Abkommens anerkannt: