Kurztitel

Rechtspflegergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

29.02.1992

Text

Wirkungskreis in Zivilprozeß- und Exekutionssachen

Paragraph 17, (1) Der Wirkungskreis in Zivilprozeßsachen umfaßt ausschließlich die Geschäfte nach Paragraph 16, Absatz eins,

  1. Absatz 2,Der Wirkungskreis in Exekutionssachen umfaßt:
    1. Ziffer eins
      die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen
      1. Litera a
        durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nach den Paragraphen 87 bis 96 EO,
      2. Litera b
        auf das bewegliche Vermögen nach den Paragraphen 249 bis 345 EO;
    2. Ziffer 2
      die Exekution zur Sicherstellung nach den Paragraphen 371, 372, EO sowie auf Grund von Sicherstellungsaufträgen nach den Paragraphen 232, 233, BAO oder diesen vergleichbaren Bestimmungen durch die im Paragraph 374, Absatz eins, EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung;
    3. Ziffer 3
      das Offenbarungseidesverfahren einschließlich der Anordnung des Eides;
    4. Ziffer 4
      im Zusammenhang mit den in Ziffer eins und 2 angeführten Geschäften die Entscheidung über Aufschiebungsanträge nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, a, 3, 4 und 6 EO, nach den Paragraphen 7, Absatz 2, dritter Satz und 9 Absatz 3, GEG 1962 oder über Aufschiebungsanträge anläßlich eines Antrages auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit;
    5. Ziffer 5
      die Beschlüsse nach Paragraph 21, Absatz 2, GGG sowie die Berichtigung solcher Beschlüsse (Paragraph 6 a, Absatz 2, zweiter Satz GEG 1962).
  2. Absatz 3,Dem Richter bleibt die Exekution auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels vorbehalten.