Absatz 2,Der Wirkungskreis in Exekutionssachen umfaßt:
- Ziffer einsdie Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen
- Litera adurch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nach den Paragraphen 87 bis 96 EO,
- Litera bauf das bewegliche Vermögen nach den Paragraphen 249 bis 345 EO;
- Ziffer 2die Exekution zur Sicherstellung nach den Paragraphen 371, 372, EO sowie auf Grund von Sicherstellungsaufträgen nach den Paragraphen 232, 233, BAO oder diesen vergleichbaren Bestimmungen durch die im Paragraph 374, Absatz eins, EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung;
- Ziffer 3das Offenbarungseidesverfahren einschließlich der Anordnung des Eides;
- Ziffer 4im Zusammenhang mit den in Ziffer eins und 2 angeführten Geschäften die Entscheidung über Aufschiebungsanträge nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, a, 3, 4 und 6 EO, nach den Paragraphen 7, Absatz 2, dritter Satz und 9 Absatz 3, GEG 1962 oder über Aufschiebungsanträge anläßlich eines Antrages auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit;
- Ziffer 5die Beschlüsse nach Paragraph 21, Absatz 2, GGG sowie die Berichtigung solcher Beschlüsse (Paragraph 6 a, Absatz 2, zweiter Satz GEG 1962).