Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985,
BG
Paragraph 19
01.07.1986
31.07.2026
RAPG
27/01 Rechtsanwälte
Der Zeitpunkt der mündlichen Prüfungen ist mindestens zwei Wochen vorher auch durch Anschlag in den beteiligten Rechtsanwaltskammern bekanntzugeben. Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich.
Zur schriftlichen Verständigung des Prüfungswerbers siehe Paragraph 9,
Öffentlichkeit
29.07.2026
10002683
NOR12033872
N2198517411R