Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985,
BG
Paragraph 10
01.07.1986
31.07.2026
RAPG
27/01 Rechtsanwälte
Umstände, die geeignet sind, die Unbefangenheit eines Mitgliedes des Prüfungssenats dem Prüfungswerber gegenüber in Zweifel zu ziehen, sowie eine Verhinderung aus anderen Gründen haben diese und der Prüfungswerber unverzüglich dem Präses anzuzeigen. Der Präses hat in begründeten Fällen den in der alphabetischen Reihenfolge nächsten Prüfungskommissär zu bestimmen. Ist der Präses selbst betroffen, so hat er sich durch seinen Stellvertreter vertreten zu lassen.
Befangenheit
29.07.2026
10002683
NOR12033863
N2198517402R