Kurztitel

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Text

Paragraph 7,

Dem Antrag auf Zulassung zu den Teilprüfungen der Rechtsanwaltsprüfung sind beizuschließen Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Promotionsurkunde beziehungsweise Magisterdiplom, die Zeugnisse über die praktische Verwendung des Prüfungswerbers, der Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr und der Nachweis der Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen, dem Antrag auf Zulassung zur zweiten Teilprüfung auch das Zeugnis über die erste Teilprüfung.