Kurztitel

Lohnpfändungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

07.11.1985

Außerkrafttretensdatum

29.02.1992

Text

Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens

Paragraph 7, Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    Nicht mitzurechnen sind
    1. Litera a
      die nach Paragraph 3, der Pfändung entzogenen Bezüge,
    2. Litera b
      Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Verpflichteten abzuführen sind,
    3. Litera c
      Beiträge, die der Verpflichtete an seine gesetzliche Interessenvertretung zu entrichten hat,
    4. Litera d
      Beiträge, die der Verpflichtete an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
  2. Ziffer 2
    Mehrere Arbeitseinkommen sind zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Verpflichteten bildet. Das Gericht, bei dem die Bewilligung der Exekution beantragt wurde, und nach Beginn
    des Exekutionsvollzuges das Exekutionsgericht, hat auf Antrag eines Beteiligten zu bestimmen, mit welchem Betrag der der Pfändung unterliegende Teil auf die einzelnen Arbeitseinkommen aufzuteilen ist.
  3. Ziffer 3
    Erhält der Verpflichtete neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach Paragraph 5, unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Verpflichteten verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
  4. Ziffer 4
    Das der Pfändung unterliegende Arbeitseinkommen des Verpflichteten ist für die Berechnung des pfändbaren Teiles bei Auszahlung für Monate auf einen durch 10 S, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch 5 S und bei Auszahlung für Tage auf einen durch 1 S teilbaren Betrag nach unten
    abzurunden. Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)
  5. Ziffer 5
    Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der im Paragraph 6, bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruches zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß Paragraph 6, der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Exekutionsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Exekutionsgerichtes nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Exekutionsbewilligungen, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.