Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der im § 6 bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruches zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 6 der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Exekutionsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Exekutionsgerichtes nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Exekutionsbewilligungen, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der im Paragraph 6, bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruches zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß Paragraph 6, der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Exekutionsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Exekutionsgerichtes nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Exekutionsbewilligungen, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.