Durchführung des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts
Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1985,
BG
Paragraph eins
01.08.1985
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Zentrale Behörde im Sinn des Artikel 2, des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1985,, über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts ist das Bundesministerium für Justiz.
21.03.2022
10002701
NOR12033832
N2198517303R