Absatz eins,Ein Strafverfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung ist nicht einzuleiten und ein bereits eingeleitetes Strafverfahren ist in jeder Lage des Verfahrens einzustellen,
- Ziffer einswenn die strafbare Handlung vor dem 15. Mai 1955 begangen worden ist und keine strengere Strafe als zehn Jahre Freiheitsstrafe angedroht ist;
- Ziffer 2wenn die strafbare Handlung vor dem 15. Mai 1965 begangen worden ist und keine strengere Strafe als fünf Jahre Freiheitsstrafe angedroht ist;
- Ziffer 3wenn die strafbare Handlung vor dem 15. Mai 1975 begangen worden ist und keine strengere Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe angedroht ist;
- Ziffer 4wenn eine nach den Paragraphen 83, 84, 269, oder 270 StGB zu beurteilende strafbare Handlung vor dem 15. Mai 1980 gegen einen Beamten oder eine Behörde begangen worden ist.