BGBl. Nr. 331/1985Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins,
Inkrafttretensdatum
01.10.1985
Text
Anhang gemäß Artikel 2 des Vertrages
I.Ziffer römisch eins
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über Jugendschutz.
II.Ziffer römisch II
Zuwiderhandlungen gegen die fremdenpolizeilichen Vorschriften.
III.Ziffer römisch III
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über Waffen, Munition und Sprengstoffe.
IV.Ziffer römisch IV
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über Suchtgifte und psychotrope Substanzen.
V.Ziffer römisch fünf
Zuwiderhandlungen gegen die Arbeitsvorschriften.
VI.Ziffer römisch VI
Zuwiderhandlungen in bezug auf Zivil- und Handelsgesellschaften.
VII.Ziffer römisch VII
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über Wettbewerb, Patente, Schutzmarken und andere Warenbezeichnungen.
VIII.Ziffer römisch VIII
Zuwiderhandlungen auf dem Gebiet der Abgaben, Steuern und Zölle, einschließlich der Hehlerei.
IX.Ziffer römisch IX
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Preise.
X.Ziffer römisch zehn
Zuwiderhandlungen durch Irreführung und wahrheitswidrige Werbung.
XI.Ziffer römisch XI
Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften im Bereich des Bauwesens:
1.Ziffer eins
Zuwiderhandlungen durch Nichtbefolgung eines Auftrages zum Abbruch oder zur Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes eines Bauwerkes.
2.Ziffer 2
Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften betreffend gesundheitsgefährdende, baufällige und gefährliche Bauwerke.
XII.Ziffer römisch XII
Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über den Verkehr mit Grundstücken.
XIII.Ziffer römisch XIII
Widerrechtliche Berufsausübung.
XIV.Ziffer römisch XIV
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über Transporte auf der Straße, mit der Bahn, auf dem Seeweg, auf Flüssen und im Luftweg.
XV.Ziffer römisch XV
Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr:
1.Ziffer eins
Fahrerflucht, das heißt, Verletzung der dem Lenker eines Fahrzeuges nach einem Verkehrsunfall obliegenden Pflichten.
2.Ziffer 2
Lenken oder Inbetriebnehmen eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.
3.Ziffer 3
Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften über die Feststellung einer Alkoholbeeinträchtigung.
4.Ziffer 4
Nichtbeachtung der Vorschriften, durch die eine Verpflichtung zur Haftpflichtversicherung begründet wird, die sich aus dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges ergibt.
5.Ziffer 5
Weigerung, den von einem behördlich beauftragten Organ für den Straßenverkehr getroffenen Anordnungen Folge zu leisten.
6.Ziffer 6
Nichtbeachtung der Vorschriften über
a)Litera a
die höchste zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen;
b)Litera b
den Platz von Fahrzeugen in Bewegung und ihre Fahrtrichtung, den Gegenverkehr, das Überholen, die Richtungsänderung und das Überqueren von Bahnübergängen;
c)Litera c
den Vorrang;
d)Litera d
den Vorrang bestimmter Fahrzeuge, wie Feuerwehr-, Rettungs- und Sicherheitsdienstfahrzeuge;
e)Litera e
die Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen, ausgenommen solche, die den ruhenden Verkehr betreffen;
f)Litera f
die Lichtzeichen von Verkehrsampeln;
g)Litera g
die Zulassung von Fahrzeugen oder Fahrzeugkategorien auf bestimmten Verkehrswegen, insbesondere im Hinblick auf ihr Gewicht und ihre Abmessungen;
h)Litera h
die Sicherheitsausrüstung von Fahrzeugen und ihrer Ladung;
i)Litera i
die Kennzeichnung von Fahrzeugen und ihrer Ladung;
j)Litera j
die Fahrzeugbeleuchtung und die Betätigung der Leuchten, wenn die Tat eine Verkehrsgefährdung darstellt;
k)Litera k
das Gewicht, die Beladung und die Tragfähigkeit von Fahrzeugen und ihren Anhängern;
l)Litera l
die Zulassung von Fahrzeugen, das amtliche Kennzeichen und das Nationalitätszeichen.
7.Ziffer 7
Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkerberechtigung.
8.Ziffer 8
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße.
XVI.Ziffer römisch XVI
Zuwiderhandlungen auf dem Gebiet des Natur- und Umweltschutzes, insbesondere des Schutzes und der Pflege der Binnengewässer sowie des Waldes.
XVII.Ziffer römisch XVII
Zuwiderhandlungen auf dem Gebiet der Jagd und der Fischerei.