Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)
Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1985,
Artikel eins
01.07.1985
ERSTER ABSCHNITT
Wird in einem Vertragsstaat, dessen Gerichte nach diesem Vertrag zuständig sind, das Konkursverfahren eröffnet, so erstrecken sich die Wirkungen des Konkurses nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages auf das Gebiet des anderen Vertragsstaates.