Kurztitel

Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1985

Text

ERSTER ABSCHNITT

Konkursverfahren

Artikel 1

Wird in einem Vertragsstaat, dessen Gerichte nach diesem Vertrag zuständig sind, das Konkursverfahren eröffnet, so erstrecken sich die Wirkungen des Konkurses nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages auf das Gebiet des anderen Vertragsstaates.