Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 451/1985

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

07.11.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Mitteilungspflicht

Paragraph 21,

Der gesetzliche Vertreter des Kindes, der Unterhaltsschuldner und derjenige, der das Kind pflegt und erzieht, haben dem Gericht unverzüglich den Eintritt jedes Grundes für die Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse mitzuteilen.