Unterhaltsvorschußgesetz 1985
BGBl.Nr. 451/1985
Paragraph 21
07.11.1985
31.12.2009
Der gesetzliche Vertreter des Kindes, der Unterhaltsschuldner und derjenige, der das Kind pflegt und erzieht, haben dem Gericht unverzüglich den Eintritt jedes Grundes für die Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse mitzuteilen.