Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 451 aus 1985, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 162/1989

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Paragraph 14,

Der Beschluß, mit dem die Vorschüsse bewilligt werden, ist dem Kind, dem Jugendwohlfahrtsträger, soweit er das Kind nicht ohnedies vertritt, dem Unterhaltsschuldner, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und dem Zahlungsempfänger zuzustellen.