Unterhaltsvorschußgesetz 1985
BGBl.Nr. 451 aus 1985, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 162/1989
Paragraph 14
01.07.1989
31.12.2009
Der Beschluß, mit dem die Vorschüsse bewilligt werden, ist dem Kind, dem Jugendwohlfahrtsträger, soweit er das Kind nicht ohnedies vertritt, dem Unterhaltsschuldner, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und dem Zahlungsempfänger zuzustellen.