Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 451/1985

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

07.11.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Paragraph 12,

Der Unterhaltsschuldner ist nur zu hören, wenn dadurch Zweifel über das Vorliegen der Voraussetzungen geklärt werden können und das Verfahren nicht verzögert wird.