Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Vertretung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Wer zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes berufen ist, hat dieses auch bei Stellung des Antrags auf Gewährung von Vorschüssen auf den gesetzlichen Unterhalt und in dem gerichtlichen Verfahren darüber zu vertreten.
  2. Absatz 2,Der Jugendwohlfahrtsträger wird mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem Vorschüsse gewährt werden, Sachwalter des minderjährigen Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche.
  3. Absatz 3,Die Einstellung der Vorschüsse ist kein Grund zur Beendigung der Sachwalterschaft nach Absatz 2, Im Fall der Vorschußgewährung bloß nach Paragraph 4, Ziffer 2, oder 3 ist der Jugendwohlfahrtsträger zu entheben, wenn er zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Kindes nach der Lage des Falles nichts beizutragen vermag.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR12033653

alte Dokumentnummer

N2198511122X