Absatz eins,Wer zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes berufen ist, hat dieses auch bei Stellung des Antrags auf Gewährung von Vorschüssen auf den gesetzlichen Unterhalt und in dem gerichtlichen Verfahren darüber zu vertreten.
Unterhaltsvorschußgesetz 1985
Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1989,
BG
Paragraph 9
01.07.1989
30.06.2001
UVG
20/02 Familienrecht
07.02.2025
10002710
NOR12033653
N2198511122X