Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Voraussetzungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Anspruch auf Vorschüsse haben minderjährige Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind. Hat derjenige, mit dem das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, in Erfüllung seiner Dienstpflicht gegenüber einer inländischen öffentlich-rechtlichen Körperschaft seinen Aufenthalt im Ausland, so ist für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes anzunehmen, daß das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel seines Vormundschafts- oder Pflegschaftsgerichts hat.
  2. Absatz 2,Ein Anspruch auf Vorschüsse besteht nicht, wenn das Kind
    1. Ziffer eins
      mit dem Unterhaltsschuldner im gemeinsamen Haushalt lebt oder
    2. Ziffer 2
      auf Grund einer Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht in einer Pflegefamilie, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung untergebracht ist.

Anmerkung

1. Zum Begriff „Kinder“ siehe Paragraph 42, ABGB, JGS 946 aus 1811,.

2. ÜR: Artikel römisch achtzehn, Paragraph 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,

Schlagworte

Vormundschaftsgericht

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR12033646

alte Dokumentnummer

N2198511115X